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Die Satzung des Museumsvereins

  • 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer des Museums der Westlausitz". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.V. tragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kamenz.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

.
  • 2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
  1. Der Verein versteht sich als Bindeglied zwischen dem Museum der Westlausitz und museumsinteressierten Bürgern.
  2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Arbeit des Museums der Westlausitz. Dies verwirklicht der Verein insbesondere durch:

- fachliche und materielle Unterstützung wissenschaftlicher Projekte


- fachliche und materielle Unterstützung bei Sammlungspflege und -erweiterung


- Einwerbung von Sach- und Geldspenden


- Akquise von Fördermitteln
- Unterstützung der Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit


Zur Erfüllung seines Zwecks kann der Verein auch Anstellungsverhältnisse begründen.

  1. Die Rechte des Museums der Westlausitz werden durch den Verein nicht berührt.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 
  • 3. Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrags wirksam.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Persönlichkeiten, die die Arbeit des Museums der Westlausitz und des Vereins unterstützt haben, als Ehrenmitglieder aufnehmen.


  • 4. Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
  4. a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.
b) mehr als drei Jahre mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
  • 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei Verwirklichung der Vereinsziele aktiv mitzuwirken.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele des Vereins zu fördern und regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.


  • 6. Mitgliedsbeitrag
  1. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 31.3. zu entrichten.
  3. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.


  • 7. Vereinsorgane
  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  • 8. Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
  2. a) Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3, Nr. 2, Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie dem Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
b) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
c) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Änderung der Satzung,
f) Wahl der Rechnungsprüfer,
g) die Auflösung des Vereins.
  3. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Die Tagesordnung setzt der vorstand fest. jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder die Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Soweit die Umstände es zulassen, ist die Ladungsfrist von einem Monat einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zugeben.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Gewählt ist, wer die meistern Stimmen auf sich vereinen kann.
  9. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Veränderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 75 % der anwesenden Mitglieder.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.


  • 9. Vorstand
  1. Der Vorstand leitet den Verein. Er hat insbesondere die Aufgaben:
  2. a) Einberufung und Vorbereitung von Mitgliederversammlungen,

  3. b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen,

  4. c) Verwaltung des Vereinsvermögens,

  5. d) Aufnahme neuer Mitglieder.
  6. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Museumsleiter des Museums der Westlausitz als geborenem Mitglied.
  7. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder.
  9. Der Vorsitzende soll stets eine Persönlichkeit sein, die nicht Mitarbeiter des Museums der Westlausitz ist.
  10. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied des Vorstands bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt.
  11. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Jede Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Jede ordentlich einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  12. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden zu unterschreiben.


  • 10. Arbeitsgruppen
  1. Der Vorstand kann zur Erfüllung der Vereinszwecke Arbeitsgruppen einrichten.
  2. Eine Arbeitsgruppe besteht aus mindestens zwei Personen aus den Reihen der Mitglieder.
  3. Anträge zur Gründung von Arbeitsgruppen sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet in einfacher Mehrheit. Jede Arbeitsgruppe benennt einen Sprecher, der gleichzeitig Teilnahme- und Rederecht in den Vorstandsitzungen erhält. Jede Arbeitsgruppe muss mindestens einmal jährlich einen Sachstandsbericht an den Vorstand geben.


  • 11. Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, deren Aufgabe es ist, mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen und auf der Mitgliederversammlung über die Prüfergebnisse zu berichtigen. Die Rechnungsprüfer oder nahe Angehörige der Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig. Anstelle der Rechnungsprüfer kann die Mitgliederversammlung auch ein unabhängiges Wirtschaftsunternehmen beauftragen.

 

  • 12. Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Rechtsträger des Museums der Westlausitz, der es unmittelbar und ausschließlich für die im § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.


  •  13. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung am 28. Mai 2006 in Kraft.

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